Die BRAK sieht die geplante Schaffung einer zentralen Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Die wichtigsten Defizite in Bezug auf Inkassodienstleistungen würden damit jedoch nicht behoben.
Mit dem Mitte Mai vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe soll die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister künftig zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt werden; die bisherige Aufsicht auf Landesebene durch unterschiedliche Gerichte und Behörden wird abgeschafft. Zudem sollen die Bußgeldvorschriften für geschäftsmäßig erbrachte unerlaubte Rechtsdienstleistungen ausgeweitet werden.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Änderungen im Grundsatz. Die Zentralisierung der Aufsicht beim BfJ sei ein erster wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Darauf, dass die bisherige zersplitterte und uneinheitliche Aufsichtsstruktur völlig unzureichend ist, hatte die BRAK bereits in früheren Stellungnahmen im Zusammenhang mit Legal Tech-Angeboten hingewiesen.
Die Schaffung einer zentralen Aufsicht dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die wichtigsten Defizite bei der Registrierung von Inkassodienstleistungen damit nicht gelöst werden. Unklar sei insbesondere, was alles unter die Rechtsdienstleistungserlaubnis nach § 2 RDG falle; diese Rechtsunsicherheit beseitige das sog. Legal Tech-Gesetz nicht. Die erforderliche Sachkunde sei in § 11 RDG nach wie vor unzureichend geregelt, insbesondere für komplexe Rechtsgebiete wie Kartellrecht, das von gewerblichen Unternehmen im Gewand der Inkassodienstleistung angeboten werde. Hier bleibe der Gesetzgeber aufgefordert, für eine insgesamt kohärente Regelung zu sorgen, da diese Probleme nicht allein auf Verwaltungsebene und durch Zivilgerichte gelöst werden könnten.
Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Stärkung der Aufsicht nicht zu Lasten zivilrechtlicher Maßnahmen gehen dürfe und dass es keiner Änderung des § 3 RDG bedürfe; diese zentrale Vorschrift im RDG sollte nicht ohne Not geändert werden.
Außerdem regt die BRAK aus Anlass des Referentenentwurfs Änderungen im Zusammenhang mit § 59o BRAO n.F. an, der zum 1.8.2022 in Kraft treten wird. In Gesprächen mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie mit Haftpflichtversicherern habe sich gezeigt, dass bei der Auslegung und Anwendung des § 59o BRAO n.F. Rechtsunsicherheiten bestehen. Die BRAK spricht sich daher für eine Klarstellung sowie für eine Änderung des Gesetzeswortlauts aus.
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