Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt keine eigene zusätzliche Gebühr, sondern erhöht lediglich den Gebührenrahmen der Gebühren nach Absatz 1 dieser Vorschrift.

OLG Hamm, B. v. 25. April 2002 – 2 (s) Sbd. VII – 58/02

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 368)

Der Domainname einer Anwaltskanzlei „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist unzulässig, da er bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Internetnutzer die irreführende Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden.

OLG München, U. v. 18. April 2002 – 29 U 1573/02(Fundstelle: NJW 2002, S. 2113) .

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

Vertritt der Rechtsanwalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem ihrer Mitglieder Rechenschaft über die Verwendung treuhänderisch überlassener Gelder fordert, wird er nur für einen Auftraggeber tätig, so dass eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht anfällt.

OLG Hamm, B. v. 7. März 2002 – 23 W 38-40/02 -

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

1.
Ein RA, der ohne Ausnahmegenehmigung durch die Gestaltung seines Briefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO4.

2.
Ob in sogenannten Insolvenzbüros tatsächlich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist ohne Belang. Maßgeblich kann allein sein, ob der Briefbogen durch seine Gestaltung und Wortwahl den Betrieb einer Zweigstelle anzeigt und in diesem Sinne von einem Durchschnittsmandanten verstanden wird.

Bayerischer AGH, B. v. 27. Februar 2002 - BayAGH 132/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 286 f.)
....

1. Ein RA, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA. 2. ....

BGH, U. v. 21. Februar 2002 – I ZR 281/99

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 231)1.
Ein RA, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

2.
Eine Vanity-Nummer mit einer Berufsbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines RA dar und ist daher berufsbezogen.

3.
Die Tatsache, dass eine bestimmte Form der anwaltlichen Werbung tatsächlich beschränkt ist, macht die Nutzung dieser Werbeform nicht unsachlich.

4.
Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme, wie sie bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Domain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den betreffenden Gattungsbezeichnungen nicht, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem Inhaber der Nr. nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt.

Die Aufwendungen des Abwicklers sind nicht Teil der gem. §§ 53 Abs. 10 S. 5, 55 Abs. 3 S. 1 BRAO festzusetzenden Vergütung, für die die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge haftet. Vielmehr besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 53 Abs. 9 S. 2, 55 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 670 BGB ausschließlich gegenüber dem Vertretenen, also dem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Praxis abgewickelt wird.

AGH NW, B. v. 1. Februar 2002 - 2 ZU 24/01

Der Antragssteller begehrte die Festsetzung und Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Abwicklung für die Aufbewahrung und Vernichtung des übernommenen Aktenbestandes angefallen waren, durch die Rechtsanwaltskammer. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH zurückgewiesen. Die Aufwendungen des Abwicklers seien nach der Systematik der BRAO nicht Teil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung, für die sie wie ein Bürge haftet. Vielmehr sei der Ersatz der Aufwendungen in § 53 Abs. 9 S. 2 und die dort vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB abschließend geregelt. Schuldner sei deshalb allein der ehemalige Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird. Zwar könne die Rechtsanwaltskammer trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung dem Abwickler verbindlich zusagen, neben der festgesetzten Vergütung auch sonstige Aufwendungen zu erstatten. Eine solche Zusage sei für den streitigen Teil der Aufwendungen aber nicht abgegeben worden.

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