Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist. Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht

Die Terminsreisekosten eines auswärtigen, beim Gericht nicht zugelassenen Prozesskostenhilfe-Rechtsanwalts sind zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine die Reisekosten betreffende Einschränkung enthält.

OLG München, B. v. 12. Dezember 2001 - 11 W 2877/01 (LG München, I - 25 O 10186/00)

(Fundstelle: OLG-Report München / Bamberg / Nürnberg 2002, 114 f.) Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist.

Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht

Anmerkung, mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund: Soweit ersichtlich, hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26. November 2001 erstmalig zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus § 6 BRAGO bei einem im Aktivprozess geführten Rechtsstreit von GbR-Gesellschaftern Stellung genommen, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 01, 1056 = DB 01, 374 = MDR 01, 459) seine Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR geändert hat. Wenngleich dem Beschluss im Ergebnis zuzustimmen ist, ist seine Begründung misslungen. Bekanntlich erhöht sich gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO insbesondere die Prozessgebühr, wenn der Rechtsanwalt hinsichtlich desselben Gegenstands mehrere Auftraggeber vertritt. Solange die GbR mangels eigener Rechtspersönlichkeit weder klagen noch verklagt werden konnte, nahm die herrschende Meinung eine Gebührenerhöhung entsprechend der Anzahl der auftraggebenden Gesellschafter vor (vgl. zum Streitstand Gerold / Schmidt, BRAGO, § 6 Rz 10 ff. m. w. N.). Dabei war es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Auftrag von allen Gesellschaftern persönlich oder nur von einzelnen Gesellschaftern auch für die anderen erhalten hatte (zu den durch Prozessordnungen bedingten Ausnahmen vgl. Gerold / Schmidt, a. a. O. Rz 12 a m. w. N.). Ihm stand im Innenverhältnis die erhöhte Gebühr zu. Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellte sich dann die Frage, ob es sich bei den nach § 6 BRAGO erhöhten Gebühren um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Während dies im Passivprozess meist bejaht wurde (Hansens, AnwBl. 01, 581, 583), herrschte im Aktivprozess eine differenzierte Auffassung vor. Jedenfalls bei der Honorarklage von in einer GbR zusammengefassten Rechtsanwälten ließen sich zahlreiche Obergerichte von Argumenten außerhalb der BRAGO leiten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die Anwalts-GbR sei aus dem nachwirkenden Anwaltsvertrag zur kostengünstigsten Durchsetzung ihrer Honorarforderung verpflichtet. Daher könne der mit allen Gesellschaftern klagenden Anwalts-GbR die erhöhte Gebühr nicht zugesprochen werden (OLG Hamm AnwBl. 81, 70; OLG Köln JurBüro 80, 613; OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1514). Da die GbR seit dem BGH-Urteil als in dem Umfang als partei- und rechtsfähig anzusehen ist, in dem sie als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt, stellt sich auch bezüglich aller anderen BGB-Gesellschaften mehr den je die Frage, ob der unterlegene Beklagte ihnen die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Gebühr aus § 6 BRAGO erstatten muss. Denn wenn die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren selbst geltend machen kann, ist eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch alle Gesellschafter kaum mehr als notwendig anzusehen. Die daraus resultierenden erhöhten Gebühren einer Klage sämtlicher Gesellschafter wären also ebenso zurückzuweisen wie es bei der Anwalts-GbR überwiegende Praxis ist. Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss mit keinem Wort auf diese Problematik ein. Es hält vielmehr die erhöhte Gebühr zugunsten der drei klagenden Gesellschafter einer Architekten-GbR für erstattungsfähig, weil deren Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit drei Gesellschafter vertreten habe. Denn diese und nicht die aus dem Architektenvertrag eigentlich berechtigte GbR hätten als Einzelpersonen den Anspruch im Mahn- und Streitverfahren geltend gemacht. Damit legt das OLG die Entscheidung darüber, ob die Erhöhung nach § 6 BRAGO zu erstatten ist, scheinbar in die Hände des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Trägt er im Mahnbescheid nur die GbR ein, erhält er die einfache Gebühr; trägt er die Gesellschafter ein, verdient er sich bei gleichem Aufwand die Erhöhungsgebühr. Der Beschluss lässt mithin objektive und sachgerechte Kriterien für die Abgrenzung der Erstattungsfähigkeit vermissen. Der ergänzend erteilte Hinweis auf den Vergleich der Beklagten mit den drei klagenden Architekten beseitigt dieses Dilemma ebenfalls nicht. Denn insoweit übersieht das OLG, dass die Beklagten anders als durch einen Vergleich mit den drei Klägern das mit diesen bestehende Prozessrechtsverhältnis nicht beenden konnten. Dem OLG hätte sich im Anschluss an Hansens (AnwBl. 01, 581, 583) die Möglichkeit geboten, den Streit mit demselben Ergebnis zu erledigen, ohne sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, das Problem nicht erkannt zu haben. Hansens muss zugestimmt werden, dass die durch das BGH-Urteil begründete neue Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung nicht rückwirkend anwendbar sein kann. Für sämtliche vor dem 29. Januar 2001 erhobenen Ansprüche darf demnach die BGH-Entscheidung keine Rolle spielen. Bis dahin einmal entstandene Gebührenansprüche können durch die Änderung der BGH-Rechtsprechung nicht rückwirkend entfallen, wie sich aus § 13 Abs. 4 BRAGO ergibt. Ob darüber hinaus eine „Schonfrist“ einzuräumen ist, und wie lange diese zu gewähren wäre (das LG Berlin AnwBl. 02, 114, 115 geht mit Hansens von einer Änderung ab dem 30. April 2001 aus), muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Das OLG Hamm hat eine Möglichkeit ausgelassen, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Es bleibt zu hoffen, dass es sein Versäumnis bei der nächsten Möglichkeit nachholt und seine grundlegende Haltung zu dem Streit offenbart. (Mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund)

Treten im Aktivprozess einer GbR die Gesellschafter nicht in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern als Einzelpersonen im Rechtsstreit auf, verdient ihr Prozessbevollmächtigter den Mehrvertreterzuschlag gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO.

OLG Hamm, B. v. 26. November 2001 - 23 W 434/01

Anmerkung, mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund:

Soweit ersichtlich, hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26. November 2001 erstmalig zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus § 6 BRAGO bei einem im Aktivprozess geführten Rechtsstreit von GbR-Gesellschaftern Stellung genommen, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 01, 1056 = DB 01, 374 = MDR 01, 459) seine Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR geändert hat. Wenngleich dem Beschluss im Ergebnis zuzustimmen ist, ist seine Begründung misslungen.

Bekanntlich erhöht sich gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO insbesondere die Prozessgebühr, wenn der Rechtsanwalt hinsichtlich desselben Gegenstands mehrere Auftraggeber vertritt. Solange die GbR mangels eigener Rechtspersönlichkeit weder klagen noch verklagt werden konnte, nahm die herrschende Meinung eine Gebührenerhöhung entsprechend der Anzahl der auftraggebenden Gesellschafter vor (vgl. zum Streitstand Gerold / Schmidt, BRAGO, § 6 Rz 10 ff. m. w. N.). Dabei war es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Auftrag von allen Gesellschaftern persönlich oder nur von einzelnen Gesellschaftern auch für die anderen erhalten hatte (zu den durch Prozessordnungen bedingten Ausnahmen vgl. Gerold / Schmidt, a. a. O. Rz 12 a m. w. N.). Ihm stand im Innenverhältnis die erhöhte Gebühr zu.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellte sich dann die Frage, ob es sich bei den nach § 6 BRAGO erhöhten Gebühren um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Während dies im Passivprozess meist bejaht wurde (Hansens, AnwBl. 01, 581, 583), herrschte im Aktivprozess eine differenzierte Auffassung vor. Jedenfalls bei der Honorarklage von in einer GbR zusammengefassten Rechtsanwälten ließen sich zahlreiche Obergerichte von Argumenten außerhalb der BRAGO leiten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die Anwalts-GbR sei aus dem nachwirkenden Anwaltsvertrag zur kostengünstigsten Durchsetzung ihrer Honorarforderung verpflichtet. Daher könne der mit allen Gesellschaftern klagenden Anwalts-GbR die erhöhte Gebühr nicht zugesprochen werden (OLG Hamm AnwBl. 81, 70; OLG Köln JurBüro 80, 613; OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1514).

Da die GbR seit dem BGH-Urteil als in dem Umfang als partei- und rechtsfähig anzusehen ist, in dem sie als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt, stellt sich auch bezüglich aller anderen BGB-Gesellschaften mehr den je die Frage, ob der unterlegene Beklagte ihnen die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Gebühr aus § 6 BRAGO erstatten muss. Denn wenn die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren selbst geltend machen kann, ist eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch alle Gesellschafter kaum mehr als notwendig anzusehen. Die daraus resultierenden erhöhten Gebühren einer Klage sämtlicher Gesellschafter wären also ebenso zurückzuweisen wie es bei der Anwalts-GbR überwiegende Praxis ist.

Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss mit keinem Wort auf diese Problematik ein. Es hält vielmehr die erhöhte Gebühr zugunsten der drei klagenden Gesellschafter einer Architekten-GbR für erstattungsfähig, weil deren Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit drei Gesellschafter vertreten habe. Denn diese und nicht die aus dem Architektenvertrag eigentlich berechtigte GbR hätten als Einzelpersonen den Anspruch im Mahn- und Streitverfahren geltend gemacht.

Damit legt das OLG die Entscheidung darüber, ob die Erhöhung nach § 6 BRAGO zu erstatten ist, scheinbar in die Hände des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Trägt er im Mahnbescheid nur die GbR ein, erhält er die einfache Gebühr; trägt er die Gesellschafter ein, verdient er sich bei gleichem Aufwand die Erhöhungsgebühr.

Der Beschluss lässt mithin objektive und sachgerechte Kriterien für die Abgrenzung der Erstattungsfähigkeit vermissen. Der ergänzend erteilte Hinweis auf den Vergleich der Beklagten mit den drei klagenden Architekten beseitigt dieses Dilemma ebenfalls nicht. Denn insoweit übersieht das OLG, dass die Beklagten anders als durch einen Vergleich mit den drei Klägern das mit diesen bestehende Prozessrechtsverhältnis nicht beenden konnten.

Dem OLG hätte sich im Anschluss an Hansens (AnwBl. 01, 581, 583) die Möglichkeit geboten, den Streit mit demselben Ergebnis zu erledigen, ohne sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, das Problem nicht erkannt zu haben. Hansens muss zugestimmt werden, dass die durch das BGH-Urteil begründete neue Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung nicht rückwirkend anwendbar sein kann. Für sämtliche vor dem 29. Januar 2001 erhobenen Ansprüche darf demnach die BGH-Entscheidung keine Rolle spielen. Bis dahin einmal entstandene Gebührenansprüche können durch die Änderung der BGH-Rechtsprechung nicht rückwirkend entfallen, wie sich aus § 13 Abs. 4 BRAGO ergibt.

Ob darüber hinaus eine „Schonfrist“ einzuräumen ist, und wie lange diese zu gewähren wäre (das LG Berlin AnwBl. 02, 114, 115 geht mit Hansens von einer Änderung ab dem 30. April 2001 aus), muss der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Das OLG Hamm hat eine Möglichkeit ausgelassen, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Es bleibt zu hoffen, dass es sein Versäumnis bei der nächsten Möglichkeit nachholt und seine grundlegende Haltung zu dem Streit offenbart.

(Mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund)

Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren selbst vertritt oder in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren.

AnwG Hamm, B. v. 22. November 2001 – AR 5/99

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.

Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren selbst vertritt oder in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren.

AnwG Hamm, B. v. 22. November 2001 – AR 5/99

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind, so dass Gericht in der Begründung seiner Entscheidung, gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Obwohl § 193 SGG die Kosten des Vorverfahrens im Unterschied zu § 162 VwGO und § 139 Abs. 1 FGO nicht eigens erwähne, gehörten sie auch im Sozialgerichtsprozess zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Für sie gelte deshalb ebenso wie für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens die über § 202 SGG anwendbare Regel des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Es gebe dann aber keinen nachvollziehbaren Grund, warum hinsichtlich der Kosten eines isolierten Vorverfahrens etwas anderes gelten sollte. Hinzu komme, dass der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Bearbeitung der eigenen Angelegenheit in gleicher Weise wie bei der Wahrnehmung fremder Interessen zur Entlastung der Gerichte beitrage und damit einem wesentlichen gesetzgeberischen Anliegen nachkomme. Das Tätigwerden in einer eigenen Angelegenheit schließe deshalb den Gebührenanspruch nicht aus.

Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistands für ein in eigener Angelegenheit erfolgreich betriebenes Widerspruchsverfahren sind erstattungsfähig, wenn ein verständiger Dritter ohne spezielle Kenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte.

BSG, U. v. 20. November 2001 – B 1 KR 21/00 R (Nordrhein-Westfalen)

(Fundstelle: NJW 2002, 1972)

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind, so dass Gericht in der Begründung seiner Entscheidung, gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Obwohl § 193 SGG die Kosten des Vorverfahrens im Unterschied zu § 162 VwGO und § 139 Abs. 1 FGO nicht eigens erwähne, gehörten sie auch im Sozialgerichtsprozess zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Für sie gelte deshalb ebenso wie für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens die über § 202 SGG anwendbare Regel des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Es gebe dann aber keinen nachvollziehbaren Grund, warum hinsichtlich der Kosten eines isolierten Vorverfahrens etwas anderes gelten sollte. Hinzu komme, dass der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Bearbeitung der eigenen Angelegenheit in gleicher Weise wie bei der Wahrnehmung fremder Interessen zur Entlastung der Gerichte beitrage und damit einem wesentlichen gesetzgeberischen Anliegen nachkomme. Das Tätigwerden in einer eigenen Angelegenheit schließe deshalb den Gebührenanspruch nicht aus.

Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt und im Übrigen darauf verweist, die Liste der Partner sei bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA ist von der Ermächtigung in § 59 b Abs. 1 Nr. 1 e, 3, 4, 5 a, 8 BRAO gedeckt und steht materiell mit der Verfassung im Einklang.

BGH, B. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00

(Fundstelle: NJW 2002, 1419 ff.) Der antragstellende Rechtsanwalt ist Mitglied einer Partnership englischen Rechts mit rund 250 Partnern und ca. 1000 Rechtsanwälten mit Sitz in London. Der Antragsteller selbst ist deutscher Staatsangehöriger und beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er führt einen Briefbogen, der die Kurzbezeichnung der Partnership, seinen Namen, im Übrigen aber keine Angabe zu weiteren Sozien enthält. In der Fußzeile heißt es: „Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse einsehbar“. Seitens der Antragsgegnerin war ihm gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA aufgegeben worden, sämtliche Partner, die als Rechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, auf seinem Briefbogen aufzuführen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit sofortiger Beschwerde, nachdem seitens des AGH NW sein Antrag auf gerichtliche Entscheidungen zurückgewiesen worden war (siehe KR 4/2001, S. 27). 

Auch nach Auffassung des BGH verstößt die Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung sei von der in § 59 b Abs. 2 Nr. 1 e, 3, 4, 5 a, 8 BRAO enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Das Gebot diene einer Kontrolle, ob widerstreitende Interessen (§ 59 b Abs. 2 Nr. 1 e BRAO) vertreten und Tätigkeitsverbote gem. §§ 45, 46 Abs. 2 BRAO beachtet werden (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Zudem sei die Briefbogengestaltung eine Maßnahme der Außendarstellung mit werbendem Charakter (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und regele die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

§ 10 Abs. 1 S. 1 BORA verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, da die Vorschrift zwar eine die Berufsfreiheit beeinträchtigende Berufsausübungsregelung, jedoch durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

Die Aufnahme der Namen der einzelnen Rechtsanwälte der Sozietät trage zu deren Unabhängigkeit bei, da jeder Partner auf diesem Weg einen eigenen Goodwill erwerben könne und dem Mandanten, dem Gegner und allen Institutionen, die mit anwaltlichen Leistungen in Berührung kommen, die Mitverantwortung aller Partner für das Auftreten der Sozietät verdeutlicht werde.

Weiter werde dem Informationsinteresse des Rechtsuchenden, ohne komplizierte Nachfrage erfahren zu können, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut, gedient. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dem Informationsbedürfnis sei in vollem Umfang nur dann genügt, wenn der Briefbogen ein taggenaues Verzeichnis aller Gesellschafter, angestellten Rechtsanwälte, Bürogemeinschaftler und freien Mitarbeiter enthielte. Auch wenn der Satzungsgeber in § 10 Abs. 1 BORA ein weniger weitgehendes Gebot normiert habe, werde der dargelegte Zweck der Regelung immer noch deutlich besser erfüllt als durch Verzicht auf die Information.

Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei für Großkanzleien nicht unerfüllbar. Die Namen der Sozien von Großkanzleien könnten aus Platzgründen notfalls auf der Rückseite des Kopfbogens oder auf einem weiteren Bogen untergebracht werden. Selbst dann, wenn auf Grund der natürlichen Fluktuation innerhalb großer Sozietäten häufig neues Briefpapier gedruckt werden müsse, sei dies - zumindest vorübergehend - durch Gestaltung der Briefbögen mittels Computer möglich.

Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei erforderlich, da die angebotene Möglichkeit, eine Liste der Partner anzufordern oder über das Internet abzurufen, zur Wahrung der Belange der Rechtsuchenden weniger wirksam sei. Bei beiden Alternativen müsse der Rechtsuchende selbst aktiv werden, hinzu komme, dass der Rechtsanwalt die Anforderung als Mißtrauen verstehen könne.

Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei auch zumutbar. Das Informationsinteresse des Rechtsuchenden und anderer Beteiligter sei um so gewichtiger, je unübersichtlicher die Verhältnisse sind. Dies sei weit mehr der Fall, wenn der Rechtsuchende sich einer überörtlichen Großsozietät mit mehreren hundert, im gesamten Inland tätigen Sozien gegenübersieht, als wenn er es nur mit einer in seinem Landgerichtsbezirk tätigen Kleinsozietät zu tun habe. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 S. 1 BORA angesichts der verstärkten Verflechtung der Weltwirtschaft und der hiermit einher gehenden Bildung internationaler Sozietäten gerade nicht überholt.

Gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoße der angefochtene Bescheid nicht. Ein Auslandsbezug fehle. Die Anordnung gelte nur, soweit der Antragsteller mit Rechtsuchenden in Deutschland in Kontakt tritt und beziehe sich nur auf die deutschen Sozien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von jedem, der von seinem Berufsdomizil in Deutschland aus anwaltlich tätig ist, zu beachten. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu der ausländischen Partnership werde nicht erschwert. Entsprechendes gelte für die Möglichkeit des Antragstellers als Mitglied dieser Partnership, sich in Deutschland niederzulassen und zu betätigen.

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