1. Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.

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AGH Saarland, U. v. 12. August 2002 - AGH 2/02
(Fundstelle: MDR 2003, 180)
1.
Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.

2.
Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt vor, wenn dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch die Wendung „sollte das juristische Handwerkszeug zunächst einmal, soweit hierzu imstande, benutzt werden" die Fähigkeit abgesprochen wird, diesen Beruf ordnungsgemäß auszuüben

BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt. Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe. Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

1. Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

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Bayerischer AGH, B. v. 24. Juli 2002 - BayAGH 142/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 283 f.)
1.
Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

2.
Ein RA kann sich nicht darauf berufen, einer rechtswidrigen Mehrheitsauffassung der Partnerschaftsmitglieder nicht widersprechen zu können. Vielmehr ist jeder einzelne Partner der Gesellschaft verpflichtet, daran mitzuwirken, dass gesetzeskonform gehandelt wird.

3.
Notfalls ist es dem RA möglich und zumutbar, persönlich nur Briefbögen zu verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und für die Mehrkosten bei völliger Uneinsichtigkeit der Partner Regress zu nehmen

Wird die Mandatserteilung unter Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine gegen die guten Sitten verstoßene Wettbewerbshandlung

OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .

Wird die Mandatserteilung unter Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine gegen die guten Sitten verstoßene Wettbewerbshandlung

OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .

1. Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers ....>

BGH, U. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 (München)

(Fundstelle: NJW 2002, S. 2093 ff.) 1.
Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH NJW 1997, 3236).

2.
Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.

1. Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden. ...

BGH, B. v. 8. Juli 2002 – NotZ 28/01 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 228 f.) 1.
Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden.

2.
Der Begriff „Notariat“ geht in unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs ausdrückt. Dies kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das personenbezogene Berufsbild eines Notars führen.

3.
Darüber hinaus erweckt die Bezeichnung „Notariat“ auf einem gemeinsamen Praxisschild mit einem RA den irreführenden Eindruck, auch der Sozius sei zum Notar bestellt bzw. in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben.

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