1. Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.
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OLG Hamm, U. v. 18. Juni 2002 – 28 U 3/02

1.
Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.

2.
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze. Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung „aller Umstände“, und nicht nur von einem bestimmten festen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten.

Die Höhe der gesetzlichen Gebühren sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaube dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.

Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts, als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz von 500,00 DM erscheine nicht als unangemessen. Dieser könne auch für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt (z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn wer diese Zeit eines Anwalts in Anspruch nimmt, halte ihn davon ab, anderer gewinnbringender Tätigkeit nachzugehen.

Auch der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die vereinbarte Vergütung nicht schon mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann entsprechend der weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auf die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt.  

1.Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist. 2.Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.  

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
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LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.

2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.

 

1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO. 2. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, so dass zunächst die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO und sodann des § 105 BRAGO ausgelöst werden.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO ....

AG Rheinbach, U. v. 11. Juni 2002 – 3 C 403/01

(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 2002, S. 225 ff.) 1.
Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO.

2.
Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, so dass zunächst die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO und sodann des § 105 BRAGO ausgelöst werden. Das Gericht hatte über die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten zu entscheiden, nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des Verdachts der Fahrerflucht gem. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt, die Sache zwecks Ahndung einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 43 OWiG an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen worden war.

Nach Auffassung des Gerichts löst die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine volle Gebühr nach den §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus. Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf Grund des Umstandes, dass die Ermittlung keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gebe, sei nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Verfahrenseinstellung i. S. v. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Sache wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Die Regelung des § 84 BRAGO stehe im 6. Abschnitt der BRAGO und damit in dem Abschnitt über die Gebühren in Strafsachen, so dass schon nach systematischen Gesichtspunkten das in § 84 BRAGO erwähnte „Verfahren“, also das Strafverfahren bzw. das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, bezogen auf Straftaten, gemeint sei.

Der Einwand, wegen der Abgabe der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde liege keine endgültige Einstellung vor, trage nicht. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handele es sich nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne könne nur ausgegangen werden, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche oder Vorwürfe der gleiche, einheitliche Rahmen eingehalten wird und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht. An einem gleichen, einheitlichen Rahmen fehle es im vorliegenden Falle, denn dieser würde durch die Verfahrensordnungen, die beteiligten Behörden und die verschieden zu qualifizierenden Unrechtsvorwürfe der in den Verfahren abzuhandelnden Tat vorgegeben. Strafverfahren und Bußgeldverfahren seien unterschiedliche Verfahrensarten vor zwei verschiedenen staatlichen Einrichtungen, denen auch unterschiedliche Verfahrensordnungen zugrunde liegen. Die BRAGO trage den getrennten Verfahrensordnungen dadurch Rechnung, dass sie die Gebühren für verschiedene Verfahren auch in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes regelt. Für das Strafverfahren bestimme § 87 BRAGO, dass durch die Gebühren nach den §§ 83 ff. BRAGO die gesamte Tätigkeit des RA als Verteidiger abgegolten wird, damit konkretisiere aber § 87 BRAGO den Begriff „dieselbe Angelegenheit“ des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO dahingehend, dass als solch eine Angelegenheit allein die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Strafverfahren zu sehen ist. Die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Bußgeldverfahren sei demgegenüber innerhalb der BRAGO in einem anderen, dem 7. Abschnitt geregelt und insoweit von § 87 BRAGO nicht umfasst, so dass diese Tätigkeit nicht mit der Gebühr im Strafverfahren abgegolten sein soll.

Der fehlende einheitliche Rahmen werde auch nicht dadurch überwunden, dass der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten möglicherweise ein einheitlicher Auftakt zugrunde liegt. Dieses Kriterium sei nicht geeignet, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldverfahren und Strafverfahren zu trennen, zu übergehen. Liege bereits eine konkrete Wertung des Gesetzgebers im Rahmen eines Regelwerks vor, so sei diese auch und gerade bei der Auslegung einzelner Begriffe zugrunde zu legen. Dies zeige auch die anerkannte Handhabe der Abrechnung zivilrechtlicher Angelegenheiten, die sich aus einer Verkehrsstrafsache oder Ordnungswidrigkeit ergeben. Trotz in der Regel umfassender Bevollmächtigung seien die Gebühren für die Tätigkeit in solchen Angelegenheiten unstreitig von den in §§ 83 ff. BRAGO festgesetzten Gebühren nicht umfasst und unabhängig von diesen gesondert geltend zu machen.

Auch das mögliche Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts reiche allein für die Annahme des Vorliegens „derselben Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht aus. Aus einer einheitlichen strafprozessualen Tat i. S. v. § 264 Abs. 1 StPO ergebe sich nicht zwingend „dieselbe Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Da die BRAGO erkennbar nach Verfahrensarten unterscheide, sei ein Begriff aus einer dieser Verfahrensarten gerade nicht geeignet, einen einheitlichen, unterschiedliche Verfahrensarten umfassenden Gebührentatbestand im Rahmen der BRAGO zu begründen. Es verbleibe vielmehr bei der vom Gesetzgeber getroffenen, insbesondere auch in § 87 BRAGO ausgedrückten Wertung als getrennt zu verfolgende und abzurechnende Angelegenheiten.

Da es sich also bei dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, stehe den Prozessbevollmächtigten für deren Tätigkeit in dem nachfolgenden Bußgeldverfahren eine Gebühr nach den §§ 105 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO zu, denn danach könne im Bußgeldverfahren bei Rücknahme des Einspruchs die volle Gebühr i. S. v. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO berechnet werden. § 84 Abs. 2 BRAGO gelte nach richtiger Ansicht schon ausweislich des Wortlauts von § 105 BRAGO auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.

1. Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.

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AGH Hamm, U. v. 7. Juni 2002 – 2 ZU 2/02 AGH/NW(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.) 1.
Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.

2.
Nicht sozietätsfähige Personen dürfen auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. § 8 BORA nicht geführt werden.

Der AGH Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine „Diplom-Verwaltungswirtin“ aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist.

Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die Regeln der Berufsordnung seien auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Die in der Kommentierung vertretene Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO Rdnr. 20 und 29), wonach eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der Berufsordnung fehle, da in § 59 m Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst sei festzuhalten, dass die BORA jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte gelte. Diese seien zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, die gem. § 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Da gem. § 59 e Abs. 3und § 59 f Abs. 1 BRAO Gesellschafter und Geschäftsführer der Anwalts-GmbH mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen, bestehe auch die tatsächliche Möglichkeit, diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem Grunde bedürfe es einer eigenen Berufsordnung für die GmbH nicht. Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des § 59 b BRAO anwendbar. Eine Begründung für das Aussparen der RA-GmbH im Rahmen der Berufsordnung sei nicht ersichtlich. Es handele sich um ein Versehen des Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu anderen Zusammenschlüssen fehle.

Auch § 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit mit Personen, die nicht sozietätsfähig im Sinne des § 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei auf eine Anwalts-GmbH anwendbar. Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine Personengesellschaft nicht, sei nicht ersichtlich. Auch werde § 8 BORA nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die Einschränkung auf „sozietätsfähige Berufe“. Dies führe jedoch nicht dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht sozietätsfähige Angestellte in den Briefbogen aufgenommen werden dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit kundgeben darf, werde grundsätzlich in § 8 BORA geregelt.

1. Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2. ....

LG Berlin, U. v. 16. Mai 2002 – 16 O 4/02
(Fundstelle: JurPC Web-Dok. 281/2002)
1.
Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

2.
In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt.

3.
Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss.

4.
Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der „Ausuferung“ und des weiteren „Umsichgreifens“ verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.

5.
Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung.

6.
Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilungen aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann.

1. Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens ....

ArbG Schwerin, U. v. 16. Mai 2002 - 6 Ca 3731/00
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 56 ff.)
1.
Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens.

2.
Das Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekanntzugeben (§ 32 Abs. 2 S. 2 BORA), kann bereits in der Phase der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, typischerweise während des Laufs einer Kündigungsfrist, ausgeübt werden.

3.
Die Mitteilung der eigenen zukünftigen Kanzleiadresse ist eine Entfaltung von Konkurrenztätigkeit, so dass diese auf Grund des bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses andauernden Wettbewerbsverbots des angestellten Rechtsanwalts erst ab dem ersten Tag des Ausscheidens weitergegeben werden kann.

1.Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2.Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind. Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält. Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.

1. Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2. ....

LG Mainz, B. v. 15. Mai 2002 - 8 T 391 /01

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 646 f.) 1.
Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen.

2.
Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind.

Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält.

Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.

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