Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.

Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.

RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Verkehrsunfallregulierung

Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2004 – 5 C 440/04 Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3.

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.

RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Verkehrsunfallregulierung

Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2004 – 5 C 440/04 Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3.

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern.
In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.

§ 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

Amtsgericht Jülich, Urt. vom 13.12.2004 – 4 C 447/04

Fundstelle: RVGreport 2005, 63 Muss sich der RA mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Verfassers im RVGreport)

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2004 – 2 C 208/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 269
Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.

GG Art. 12; BRAO §§ 32, 36

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Nichterkennbarkeit der Anwaltstätigkeit

BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02 (AnwGH München (Fundstelle: NJW 2005, 1420) Einem Rechtsanwalt kann die Zulassung entzogen werden, weil er die organisatorischen Voraussetzungen für die Erkennbarkeit seiner Tätigkeit nach außen (Praxisschild, Telefonanschluss, Erreichbarkeit) nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.¹

Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist die BRAGO anstelle des seit dem 01.07.2004 geltenden RVG weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der selben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Stichtag erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Gesetzestext scheinen beide Voraussetzungen, unbedingte Auftragserteilung einerseits und gerichtliche Bestellung bzw. Beiordnung andrerseits, alternativ nebeneinander zu bestehen. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur komme es bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 und vorangegangener Tätigkeit als Wahlverteidiger allerdings, so das OLG Schleswig, allein auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger an, da die Auftragserteilung durch den Mandanten nur beim Wahlverteidiger eine Rolle spiele. War der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 bereits Wahlverteidiger und erfolgt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004, solle der Rechtsanwalt die Vergütung als Wahlverteidiger nach der BRAGO erhalten, während die Vergütung für den Pflichtverteidiger sich nach neuem Recht beurteilen soll.

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