Verkehrsunfallregulierung
Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2004 – 5 C 440/04 Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3.
Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.
Verkehrsunfallregulierung
Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2004 – 5 C 440/04 Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3.
Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern.
In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
Amtsgericht Jülich, Urt. vom 13.12.2004 – 4 C 447/04
Fundstelle: RVGreport 2005, 63 Muss sich der RA mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Verfassers im RVGreport)
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2004 – 2 C 208/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 269
Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.
Widerruf der Anwaltszulassung wegen Nichterkennbarkeit der Anwaltstätigkeit
BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02 (AnwGH München (Fundstelle: NJW 2005, 1420) Einem Rechtsanwalt kann die Zulassung entzogen werden, weil er die organisatorischen Voraussetzungen für die Erkennbarkeit seiner Tätigkeit nach außen (Praxisschild, Telefonanschluss, Erreichbarkeit) nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.¹