BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9

Finanzierung der Juristenausbildung

BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ(B) 27/04 1. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, umfasst jedenfalls auch die Befugnis, sich in dem Rahmen des umschriebenen Pflichtenkreises an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Es entspricht dem Normzweck, wenn eine Rechtsanwaltskammer zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter zahlt. 2

2. Die Mitfinanzierung eines Anwaltsklausurenpools dient dazu, die den Rechtsanwaltskammern auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen. 2

3. Die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses geht alle Rechtsanwälte an, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dient. 2

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Beschluss der Kammerversammlung einer Rechtsanwaltskammer, eine zweckgebundene Ausbildungsumlage für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte der Referendarausbildung zu erheben. Die Kammerversammlung hatte beschlossen, ab dem Jahre 2004 eine zweckgebundene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr pro Kammermitglied zu erheben. Der Antragsteller war der Auffassung, der Beschluss der Kammerversammlung sei aus formellen sowie aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig. Da die formellen Gründe nur landesspezifische Besonderheiten betreffen, kann von einer Darstellung an dieser Stelle abgesehen werden.

Mit bemerkenswerter Deutlichkeit hat der BGH zur materiellen Rechtmäßigkeit des Kammerversammlungsbeschlusses ausgeführt und festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer und mit ihr die Kammerversammlung mit dem Beschluss zur Ausbildungsumlage eine Aufgabe wahrgenommen hat, die in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich liegt. Denn nach ständiger Rechtsprechung beziehe sich der Aufgabenbereich nach §§ 73, 89 BRAO auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner – nicht nur rein wirtschaftlicher – Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, mitumfasse jedenfalls auch die Befugnis, sich an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Die durch die Reform der Juristenausbildung bezweckte Verbesserung der Ausbildung der Rechtsreferendare in anwaltspezifischen Fächern sei eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft. Die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses gehe alle Rechtsanwälte an, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dient. Der BGH berücksichtigte hierbei, dass ein Großteil der Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung (derzeit ca. 80 %) in den Anwaltsberuf überwechselt. Wegen des Kostendruckes in den Kanzleien müsse den zur Ausbildung bereiten Rechtsanwälten zudem eine angemessene Vergütung gewährt werden, die – jedenfalls teilweise – den durch die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben entstehenden Verdienstausfall als Anwalt ausgleicht. Da hierzu eine Verpflichtung des Staates selbst nicht ersichtlich sei, entspreche es den Normzweck des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, wenn eine Rechtsanwaltskammer zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter zahlt.

Aus diesen Gründen bestehe auch gegen die Schaffung eines Klausurenpools keine Bedenken. Für die Beschaffung von für Prüfungszwecken geeigneten Rechtsanwaltsakten und die Erstellung der Prüfungsaufgaben könne ein nach BAT vergüteter Rechtsanwalt eingestellt werden. Denn die professionelle Erarbeitung und Bereitstellung von Prüfungsfällen mit anwaltspezifischem Inhalt diene dazu, die den Rechtsanwaltskammern auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen.

Die Umlage in Höhe von 25,00 € jährlich sei ferner auch keine ungerechtfertigte Belastung der Mitglieder. Im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel und unter Berücksichtigung des dortigen Kammerbeitrages von 215,00 € (2003) sei der Betrag angemessen und beschwere den Antragsteller nicht unverhältnismäßig.

EStG §§ 15 I 1 Nr. 2, 16 I Nr. 2, 18 III, 4

Keine Mitunternehmerschaft durch Büro- und Praxisgemeinschaft von Freiberuflern

BFH, Urt. v. 14.04.2005 – XI R 82/03 (FG Münster) Fundstelle: NJW 2006, S. 111 f. Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.

Auch bei der zügigen Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG rechtfertigt. Zu der Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall gehöre es, so das AG Essen, dass der Anwalt zunächst die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und dann mit dem Geschädigten den tatsächlichen Hergang des Unfallgeschehens zu erörtern habe, um insoweit festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche gegen den anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können. Im Anschluss daran habe der Rechtsanwalt die möglichen Schadenspositionen zu ermitteln und mit dem Geschädigten und ggfls. auch mit dem Sachverständigen zu besprechen. Insoweit handele es sich um den typischen, bei einem Verkehrsunfall anfallenden Geschäftsablauf. Dies sei zwar keine Angelegenheit, deren Behandlung besondere Schwierigkeiten bereite, jedoch eine solche, die durchaus eine „durchschnittliche Angelegenheit“ darstelle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die Gebühr Nr. 2400 VV RVG im Gegensatz zu der Regelung der Anwaltsgebühren in der BRAGO auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalls schadensanfallende Besprechungen abgegolten werden. Mit der Zusammenfassung der Rechtsanwaltsgebühren in einer Gebühr habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, eine Gebühr solle das gesamte außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts erfassen, ohne das im Einzelfall konkret überprüft werden solle, ob tatsächlich eine Besprechung zwischen Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt des Geschädigten stattgefunden habe. Bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang falle dann insgesamt die Gebühr von 1,3 an.

RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen

AG Essen, Urt. v. 18.04.2005 – 11 C 10/05 Auch bei der zügigen Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG rechtfertigt.

Zu der Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall gehöre es, so das AG Essen, dass der Anwalt zunächst die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und dann mit dem Geschädigten den tatsächlichen Hergang des Unfallgeschehens zu erörtern habe, um insoweit festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche gegen den anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können. Im Anschluss daran habe der Rechtsanwalt die möglichen Schadenspositionen zu ermitteln und mit dem Geschädigten und ggfls. auch mit dem Sachverständigen zu besprechen. Insoweit handele es sich um den typischen, bei einem Verkehrsunfall anfallenden Geschäftsablauf. Dies sei zwar keine Angelegenheit, deren Behandlung besondere Schwierigkeiten bereite, jedoch eine solche, die durchaus eine „durchschnittliche Angelegenheit“ darstelle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die Gebühr Nr. 2400 VV RVG im Gegensatz zu der Regelung der Anwaltsgebühren in der BRAGO auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalls schadensanfallende Besprechungen abgegolten werden. Mit der Zusammenfassung der Rechtsanwaltsgebühren in einer Gebühr habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, eine Gebühr solle das gesamte außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts erfassen, ohne das im Einzelfall konkret überprüft werden solle, ob tatsächlich eine Besprechung zwischen Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt des Geschädigten stattgefunden habe. Bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang falle dann insgesamt die Gebühr von 1,3 an.

GG Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I; StPO §§ 94, 97, 102, 103, 108, 110

Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzlei

BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02
Fundstelle: NJW 2005, S. 1917 ff. 1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.

BRAO § 43 c Abs. 1 Satz 3

Beschränkung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete

BGH, B. v. 04.04.2005 – AnwZ (B) 19/04 Die Beschränkung in § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO, wonach die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden darf, ist verfassungsgemäß, da sie der Qualitätssicherung dient und die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises in der Öffentlichkeit wahrt.²

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der antragstellende Rechtsanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erfolglos die Befugnis beantragt hatte, neben der Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht und der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht auch die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu führen.

Nach Ansicht des BGH ist die durch § 43 c Abs. 1 S. 3 BRAO bewirkte Einschränkung der Werbefreiheit, nur zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen zu dürfen, mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:

Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen solle, könne dies von dem rechtsuchenden Publikum nur dahin verstanden werden, dass der Fachanwalt über einen vertieften Wissenstand auf seinem Fachgebiet nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei seiner späteren Tätigkeit verfüge. Die erforderliche Qualitätssicherung könne aber nicht allein durch die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildung erreicht werden. Sie setze vielmehr eine verstärkte Tätigkeit auf dem Fachgebiet und den damit verbundenen Erfahrungsgewinn voraus. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, dass ein Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für den Erwerb von auch mehr als zwei Fachgebieten erfüllt, entscheidend sei vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine solche intensive Betätigung erscheine aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur im begrenzten Umfang möglich.

§ 43 b Abs. 1 Satz 3 BRAO stelle daher sicher, dass der RA die Qualitätsvorstellungen der Öffentlichkeit erfüllt und diene somit der wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Die Bestimmung sei auch verhältnismäßig. Betroffen sei nur die Außendarstellung des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt, der über Fachkenntnisse auf weiteren Gebieten verfüge, sei nicht gehindert, auch auf diesen Gebieten tätig zu werden. Im sei auch nicht verwehrt, auf andere Weise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für eine solche Tätigkeit zu werben.

AO §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8; § 93 b

Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt.

BVerfG, B. v. 22.03.2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Abruf von Kontostammdaten abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in die AO eingeführten Vorschriften, die es den Finanzbehörden ab dem 01.04.2005 erlauben, Zugriff auf die Kontostammdaten der Bankkunden zu nehmen. Die Entscheidung des BVerfG berücksichtigt insbesondere den vom Bundesministerium der Finanzen verfügten Anwendungserlass, in dem die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch die neune Ermittlungsbefugnisse abgeschwächt werden. Die Entscheidung kann unter www.bverfg.de abgerufen werden. Dort finden Sie auch die Pressemitteilung des BVerfG 28/05 vom 23.03.2005, die eine Zusammenfassung des Beschlusses enthält.

Da es Wille des Gesetzgebers war, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Unterschreitung einer Gebühr von 1,3 nur in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit für den Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG mit unterdurchschnittlichen Anforderungen verbunden war. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls wird man in Bezug auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nur in Ausnahmefällen hiervon ausgehen können.

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Chemnitz, Urt. v. 22.03.2005 – 22 C 328/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 252 f.
Da es Wille des Gesetzgebers war, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Unterschreitung einer Gebühr von 1,3 nur in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit für den Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG mit unterdurchschnittlichen Anforderungen verbunden war. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls wird man in Bezug auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nur in Ausnahmefällen hiervon ausgehen können.

1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren. 2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.

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