BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 7 II, III, 8 III

Eingriff in Gewerbebetrieb durch unverlangt zugesandte E-Mail

AG Dresden, Urt. v. 29.07.2005 – 114 C 2008/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2561 f. 1.
Auch nach der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selbst Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen.

2.
Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall.

3.
Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Eingriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor.

GG Art. 12; BORA § 8

Zulässige Angabe nicht sozietätsfähiger Kooperationspartner auf Anwaltsbriefbogen

BGH, Beschl. v. 25.07.2005 – AnwZ (B) 42/04 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2005, S. 2692 f. Die Angabe von „Kooperationspartnern“ auf dem Briefbogen einer Anwaltskanzlei (hier: Architekt als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden) ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen § 8 BORA. Dieser beschränkt die Angabe von Kooperationen nicht nur auf sozietätsfähige Berufsgruppen.1

1. Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt. 2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen. 3. Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. 4. Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. 5.Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.

ZPO §§ 35, 121 III, IV; RVG § 46 I

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe-Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.07.2005 – 17 W 30/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 2718 f. 1.
Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt.

2.
Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen.

3.
Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind.

4.
Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen.

5.
Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.

Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung

LG Tübingen, Urt. v. 18.07.2005 – 5 T 170/05 Fundstelle: RVG professionell, S. 184 Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1, 3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr. 2. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist.

Anspruch auf mindestens eine 1, 3 Geschäftsgebühr

AG Hannover, Urt. v. 23.06.2005, 505 C 2738/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 147 1.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1, 3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr.

2.
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist.

HGB § 24; PartGG § 2

Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaft

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.06.2005 – 20 W 396/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 2712 f. Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.

Das Gericht hat zwar ein sachlich berechtigtes Interesse der Gesellschafter an der Verlautbarung der Aufnahme eines neuen Partners im Namen der Partnerschaftsgesellschaft anerkannt. Durch die Voranstellung des neuen Partners erhielte der Name der Partnerschaftsgesellschaft aber eine deutlich abweichende neue Prägung, die Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft in den betroffenen Verkehrskreisen aufkommen ließen. Der nunmehr gewählte Name stelle deshalb eine Neubildung dar, die wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig sei, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthielte.

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