ZPO § 91 I 1

Keine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren

BGH, Beschl. v. 21.09.2005 – IV ZB 11/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 301 1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.


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