OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28 U 39/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 463 f.
1.
Die Rücksendung einer von dem RA und dem Auftraggeber unterschriebenen Honorarvereinbarung per Telefax wahrt die Schriftform des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn nicht auch das unterschriebene Original dem Vertragspartner zugeht.
2.
Dem Auftraggeber ist es im Regefall nicht verwehrt, sich im Honorarprozess auf den Mangel der Schriftform zu berufen.3