GKG KV Nr. 9003
Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten
OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2005 – 22 U 185/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 306
Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen.