Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt
BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 12.09.2005 – 2 BvR 1435/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 496 Legt ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter nach drei erfolglosen Verfassungsbeschwerden erneut Verfassungsbeschwerde mit weitgehend identischem Vorbringen ein, ohne sich mit der Begründung der Fachgerichte auseinander zu setzen, und richtet er die Verfassungsbeschwerde zudem gegen einen richterlichen Hinweis, so rechtfertigt dies die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr (hier: in Höhe von 500.000 Euro) gegen ihn persönlich.