Erstattungsfähigkeit einer erhöhten Verfahrensgebühr im WEG-Verfahren
OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2005 – 17 W 161/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 706 Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) gem. § 91 I ZPO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist.
RVG §§ 60, 61; BRAGO §§ 28 II Nr. 2, 121, 128
Erstattung von Fahrtkosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100
G Köln, Beschl. v. 09.08.2005 – 6 K 2566/02 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3513 f.
Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1
Wettbewerbswidriger Anschein der Kanzleifortführung durch Briefkopf
OLG Stuttgart, Urt. v. 04.08.2005 – 2 U 38/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3429 f Ein legitimes Interesse eines Rechtsanwalts, mit einer Tradition seiner Kanzlei und daher auch mit dem Namen früherer Kanzleiinhaber oder –gesellschafter zu werben, ist nur dann anzuerkennen, wenn eine solche Tradition wirklich besteht, nicht aber dann, wenn es sich bei seiner Kanzlei tatsächlich um eine Neugründung handelt.
Nachdem auch dem letzten der beiden in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälten die Zulassung entzogen worden war, wurde zunächst RA K. als Abwickler bestellt. Dieser übernahm in der Folgezeit 98 % der Mandate der von ihm abzuwickelnden Kanzlei und betreute die Mandate in den Räumen seiner eigenen Kanzlei weiter. Die Abwicklung wurde aufgrund der Mandatsübernahmen aufgehoben. RA K. eröffnete schließlich in den Räumen der von ihm zunächst abzuwickelnden Kanzlei eine Rechtsanwaltskanzlei, in deren Briefkopf er die beiden dort vormals tätigen ehemaligen Rechtsanwälte mit dem Vermerk des Enddatums ihrer Tätigkeit aufführte. Das OLG Stuttgart sieht in dieser Briefkopfgestaltung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BORA. Zwar können gem. § 10 Abs. 4 BORA ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf den Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei weitergeführt werden, sofern ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist aber somit zum einen, dass der Ausgeschiedene in einer der in § 10 Abs. 4 BORA genannten Funktionen in dieser Kanzlei tätig gewesen ist, da nur dann ein „Ausscheiden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann. Zum anderen muss das Ausscheiden kenntlich gemacht werden.
An einem „Ausscheiden“ der ehemaligen Rechtsanwälte mangelte es vorliegend. Denn bei der Kanzlei, die RA K. später in den Räumen der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwälte eröffnete, handelte es sich um eine von dieser zu unterscheidenden, neu gegründeten Rechtsanwaltskanzlei, da die Kontinuität zwischen diesen Kanzleien durch die Übernahme der Mandate in die Kanzlei des RA K. endgültig unterbrochen wurde.
OWiG § 107 V
Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten
AG Cloppenburg, Beschl. v. 04.08.2005 – 24 OWi 538/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 309 f.
1.
Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers.
2.
Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.
3.
Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung.
Anmerkung:
Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen.
Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.
Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten
AG Cloppenburg, Beschl. v. 04.08.2005 – 24 OWi 538/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 309 f.
1.
Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers.
2.
Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.
3.
Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung.
Anmerkung:
Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen.
Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei.
Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen.
Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.
§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO; § 779 Abs. 1 BGB
Vergleichsgebühr im Kündigungsschutzprozess
BAG, Beschl. v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 23 f.
Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3