Vorschuss auf Pauschvergütung bei Pflichtverteidigung
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 2 BvR 896/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3699 Die aus Art. 12 I GG hergeleiteten Grundsätze für die Bemessung des Vergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren gelten – wie es durch das Kriterium der Zumutbarkeit in § 51 I 5 RVG zum Ausdruck kommt – auch für die Bewilligung eines angemessenen Vorschusses. Bei der Prüfung der kostenrechtlichen Zumutbarkeit ist von Bedeutung, dass der Pflichtverteidiger nach § 47 I RVG einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren hat, was die Unzumutbarkeit entfallen lassen kann.