1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. 2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

ZPO § 91 I 1

Keine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren

BGH, Beschl. v. 21.09.2005 – IV ZB 11/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 301 1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

Honorarvereinbarung per Telefax

OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28 U 39/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 463 f.
1.
Die Rücksendung einer von dem RA und dem Auftraggeber unterschriebenen Honorarvereinbarung per Telefax wahrt die Schriftform des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn nicht auch das unterschriebene Original dem Vertragspartner zugeht.

2.
Dem Auftraggeber ist es im Regefall nicht verwehrt, sich im Honorarprozess auf den Mangel der Schriftform zu berufen.3

Honorarvereinbarung – Telefax genügt nicht den Anforderungen

OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28U 39/05 = NJOZ 2006, 428 Fundstelle: NJW-Spezial 4/2006, S. 192 Die Rücksendung einer vom Anwalt und dem Mandanten im Original unterzeichneten Honorarvereinbarung per Telefax genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 I RVG (früher § 3 I BRAGO).

BVerfGG § 34 II

Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt

BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 12.09.2005 – 2 BvR 1435/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 496 Legt ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter nach drei erfolglosen Verfassungsbeschwerden erneut Verfassungsbeschwerde mit weitgehend identischem Vorbringen ein, ohne sich mit der Begründung der Fachgerichte auseinander zu setzen, und richtet er die Verfassungsbeschwerde zudem gegen einen richterlichen Hinweis, so rechtfertigt dies die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr (hier: in Höhe von 500.000 Euro) gegen ihn persönlich.

RVG VV Nr. 2400

Überdurchschnittliche Schwierigkeit einer Unfallregulierung

AG Lübeck, Urt. v. 12.09.2005 – 24 C 3901/04 Fundstelle: NJW 2006, S. 182 Ergibt sich während der Reparatur einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die Reparaturkosten, so ist die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen als überdurchschnittlich zu bewerten.

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