Verbot der Einrichtung einer Zweigstelle
AGH NW, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 ZU 65/05 Der AGH NW sieht sich gehindert den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin auf Einrichtung einer Zweigstelle zu bestätigen und den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, da es das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 S. 1 BRAO (einschließlich des Verbots auswärtiger Sprechtage) als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar hält. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 28 BRAO eingeholt.6