BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 134; BRAO § 49 b Abs. 2

Unzulässiges Erfolgshonorar; quota litis

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 06.04.2006 – I-24 U 191/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 480 ff. 1.
Ein unzulässiges Erfolgshonorar liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt vor dem Ende eines Prozesses einen Teil des zu erstreitenden Geldbetrages („quota litis“) versprechen lässt.

2.
Zulässig ist es dagegen, wenn Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (sog. „honorarium“).


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