Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.