FGO § 52 d
Zulässiger Kammerbeitrag
BGH, Beschluss vom 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 383

Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Anwalts abzustellen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

EMRK Art. 13, 35 III, 41; Protokoll Nr. 1 zur EMRK Art. 1
Deckelung von Anwaltsgebühren – mehrere tausend Nebenkläger im Strafprozess
EGMR (IV. Sektion) Urteil vom 25.1.2022 - 54780/15 ua (Dänoiu ua/Rumänien)
Fundstelle: NJW 2023, S. 2021

  1. Der Gerichtshof kann eine Beschwerde insbesondere für missbräuchlich im Sinne von Art. 35 III Buchst. a EMRK erklären, wenn sie bewusst auf unwahre Tatsachenbehauptungen gestützt wird.

  2. Auch eine unvollständige und damit irreführende Information kann ein Missbrauch des Individualbeschwerderechts sein, besonders wenn sie den Kern der Beschwerde betrifft und der Beschwerdeführer nicht ausreichend erklärt, warum er keine zutreffenden Informationen gegeben hat.

  3. Dasselbe gilt, wenn im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof wichtige neue Entwicklungen eingetreten sind und der Beschwerdeführer den Gerichtshof entgegen der Verpflichtung, die ihm in Art. 47 VII VerfO auferlegt wird, nicht informiert.

  4. Wenn Rechtsvorschriften für beigeordnete Anwälte eine „berechtigte Erwartung" begründen, dass ihnen die Vergütung in der Höhe, wie sie sich aus den Vorschriften ergibt, ausgezahlt wird, fällt diese Erwartung unter den Begriff „Eigentum" im Sinne von Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK.

  5. Die Kürzung von Honoraren der Anwälte ist nach den besonderen Umständen des Falls eine „Regelung der Benutzung des Eigentums" im Sinne von Art. 1 II Protokoll Nr. 1 zur EMRK und also ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Eigentums, der gerechtfertigt sein muss.

  6. Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK verlangt, dass ein Eingriff einer staatlichen Institution in das Recht auf Achtung des Eigentums dem Gesetz entspricht: Absatz 1 Satz 2 erlaubt eine Eigentumsentziehung nur „unter den durch Gesetz ... vorgesehenen Bedingungen". Das Gesetz muss eine bestimmte Qualität haben, es muss dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen und Garantien gegen Willkür geben. Das bedeutet, dass jeder Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums von Verfahrensgarantien begleitet sein muss, die dem Betroffenen angemessen ermöglichen, die Maßnahme wirksam anzufechten.

  7. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums entspricht nur dem Recht des Konventionsstaats einschließlich der Verfassung, wenn die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, ausreichend zugänglich, bestimmt und in ihrer Anwendung vorhersehbar sind.

  8. Die Beiordnung der Anwälte und die Reduzierung ihrer Honorare hat sie nicht zu „Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne von Art. 4 EMRK verpflichtet.

  9. Wenn das staatliche Recht die Wiederaufnahme eines Verfahrens für den Fall ermöglicht, dass der Gerichtshof eine Verletzung der Grundrechte oder Grundfreiheiten eines Antragstellers festgestellt hat, ist das grundsätzlich ein angemessenes Mittel, die festgestellte Konventionsverletzung wiedergutzumachen im Sinne von Art. 41 EMRK.


Leitsatz des Bearbeiters der NJW

107 Abs. 5 OWiG
Aktenversendungspauschale für die Übersendung des Ausdrucks einer digitalen Akte

AG Verden (Aller), Beschl. v. 5.7.2021 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21)
Fundstelle: AGS S. 2021, S. 428

107 Abs. 5 OWiG ist dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich digital geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller dieses - nämlich den Ausdruck - besonders beantragt hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

86 Abs. 1 S. 2 VVG; § 812 Abs. 1 BGB
Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung

AG Lingen, Urt. v. 17.2.2021 - 4 C 467/20, rechtskräftig
Fundstelle: AGS 2021, S. 476

  1. Gerichtskostenerstattungen sind Fremdgelder und an den Rechtsschutzversicherer zu erstatten, soweit er diese bevorschusst hat.
  2. Jeder Gesellschafter einer Anwalts GbR haftet für Ansprüche gegen die GbR.
  3. Es besteht kein Quotenvorrecht des Mandanten bei Gerichtskostenerstattungen, da lediglich die Versicherungsleistung nachträglich reduziert wird.
  4. Eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen scheitert an der fehlenden Aufrechnungslage.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 R\/G; Nr. 3309 VV RVG
Keine gesonderte Vergütung bei mehrfacher Vollstreckungsandrohung

AG Nordhausen, Beschl. v. 8.2.2021 - M 84/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 356

Wird nach einer Vollstreckungsandrohung eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, aber nicht eingehalten und wird daraufhin die Vollstreckung nochmals angedroht und schließlich durchgeführt, handelt es sich insgesamt nur um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG; Nr. 4302 VV RVG, §§ 140 ff. StPo
Pflichtverteidiger im Haft(prüfungs-)termin
LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 - 21 Qs 53/21 und 54/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 427


Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

86 Abs. 1 S. I VVG; § 17 Abs. 9 ARB; § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §§ 242, 675 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht

LG Würzburg, Urt. v. 1.4.2021 - 12 0 2251/19
Fundstelle: AGS 2021, S. 474

 

  1. Gem. § 86 VVG gehen auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Prozessführung auf den Rechtsschutzversicherer über.
  2. Wissentlich wahrheitswidrige Angaben des Anwalts im Mahnbescheid - eine Gegenleistung sei bereits erbracht - lösen einen Schadensersatzanspruch aus, wenn dadurch die verjährungshemmende Wirkung entfällt.
  3. Auch eine fehlerhafte Berechnung der Anwaltsgebühren als Nebenforderung im Mahnbescheid, die zu einer verzögerten Zustellung und damit zum Eintritt der Verjährung führt, geht zu Lasten des Anwalts.
  4. Der Einwand, ein Prozess wäre ohnehin verloren gegangen, es sei daher kein Schaden entstanden, ist für den Prozesskostenschaden unerheblich.
  5. Ein Mitverschulden der Rechtsschutzversicherung liegt nicht vor.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

 

 

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