Terminsgebühr bei richterlicher Mediation
OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2006 – 23 W 246/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 Die richterliche Mediation zur Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens lässt eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 III VV RVG entstehen.1
Rücknahme des Mahnbescheidsantrags nach außergerichtlicher Besprechung
OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2006 – 8 WF 150/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 2499
1.
Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.
2.
Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.
Bezeichnung „Notariat“ auf Briefbogen bei mit Rechtsanwälten betriebener Kanzlei
BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – NotZ 30/06 (OLG Schleswig) Fundstelle: NJW 2007, S. 1536 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile „Notariat und Anwaltskanzlei“ anzubringen.
Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich
OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2006 – 23 W 274/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 399 1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.
2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5
Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtsnahen Mediation
OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.11.2006- 2 W 155/06
Fundstelle: RVGreport 2007, S. 27 f.
1.
Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.
2.
Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.
3.
Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.
Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
BGH, Beschl. v. 25.10.2006 – AnwZ (B) 80/05 (noch nicht veröffentlicht)
1.
Eine Fallbearbeitung nach § 5 S. 1 HS 1 FAO setzt voraus, dass der Antragsteller in den benannten Fällen eigene Schriftsätze angefertigt oder an Gerichtsverhandlungen teilgenommen hat.
2.
Der Antragsteller muss spezifische praktische Erfahrungen als Rechtsanwalt auf dem erstrebten Fachanwaltsgebiet nachweisen. Kennzeichen dieser spezifischen praktischen Erfahrung ist auch die Einnahme der wechselnden Perspektive des jeweiligen Mandanten.
Anmerkung:
Der Antragsteller war als Abteilungsleiter und Syndikusanwalt einer Versicherung tätig. Seinen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde von dem zuständigen AGH zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Der BGH führt in seinem hierzu ergangenen Beschluss aus, dass die Frage, ob dem Antragsteller die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten sei, allein davon abhänge, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiesenen Fälle im Sinne von § 5 S. 1 HS 1 FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt sei. Eine solche Fallbearbeitung setze voraus, dass der Antragsteller in den benannten Fällen eigene Schriftsätze angefertigt oder an Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe. Eine auf die Unterstützung der jeweils von seinem Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwälte beschränkte Tätigkeit reiche nicht aus. Ein solches Wirken im Hintergrund könne zwar nicht von vornherein ganz unberücksichtigt bleiben. Dieses Wirken könne aber einem Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 HS 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln. Der BGH führt weiter aus, dass nach wie vor auch nicht jede praktische Erfahrung auf dem Gebiet ausreichend sein solle, für das die Fachanwaltsbezeichnung erstrebt werde, sondern nur die spezifische praktische Erfahrung als Rechtsanwalt. Kennzeichen dieser spezifischen praktischen Erfahrung sei vielmehr auch die Einnahme der wechselnden Perspektive des jeweiligen Mandanten. Gerade diese wechselnde Perspektive präge die in § 5 S. 1 FAO geforderte praktische Erfahrung. Diese Erfahrung könne aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Syndikusanwalt tätig wird, auch dann nicht vorausgesetzt werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig sei. Der Syndikusanwalt bedürfe daher nach wie vor zusätzlich noch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses.