(Wettbewerbsrechtliche) Anforderungen an Erstberatung

BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – I ZR 137/05, AnwBl. 2007, 870; BRAK-Mitt. 2008, 38
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2008, S. 38 f.

 

Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Anwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.

 

Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen

 

 

 

1.      Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5   2.      Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5   3.      Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5  5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG §§ 4 Abs. 2 S. 3, 34 Abs. 1

Werbung für Erstberatung im Arbeitsrecht von 10 bis 50 €

BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – 1 ZR 137/05
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 19 f.

1.      Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5

 

2.      Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5

 

3.      Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5

 

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 2100; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1

Keine Prozesskostenhilfe für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

BGH, Beschl. v. 25.04.2007 – XII ZB 179/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 353 f.

 

Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³

3 Leitsatz des Gerichts

FAO §§ 5 lit. g, 7

Keine Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht für Tätigkeit als „Verwalter hinter Verwalter“ – Fachgespräch

BGH, Beschl. v. 16.04.2007 – AnwZ (B) 31/06 (AnwGH Jena) Fundstelle: NJW 2007, S. 2125 ff 1. Fallbearbeitungen nach § 5 lit. g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als „Verwalter hinter dem Verwalter“ noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.

2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, NJW 2005, 2082 = AnwBl 2005, 499; NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

BRAO §§ 46, 223 I; VwVfG § 35

Unzulässiger Feststellungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 16.04.2007, AnwZ (B) 40/06
Fundstelle: NJW 2007, S. 3499 f.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung eines Rechtsverhältnisses sieht die BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. 1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Anmerkung:

Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er ständig auch als Syndikusanwalt für verschiedene Wirtschaftsunternehmen tätig, seit dem 01.03.2003 für die R Deutschland GmbH & Co. KG. Am 16.06.2005 zeigte erder Antragsgegnerin seine Absicht an, seinen Arbeitgeber entgegen § 46 BRAO vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten. Er halte die Norm für verfassungswidrig. Falls die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden sei und dies für unzulässig halte, bitte er um einen entsprechenden Bescheid. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 07.07.2005 mit, das beabsichtigte Verhalten verstoße gegen § 46 BRAO. Deshalb könne sie damit nicht einverstanden sein und habe ihn aufzufordern, sich an § 46 BRAO zu halten. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung vorgetragen, § 46 BRAO greife in unverhältnismäßiger Weise in seine Berufsausübungsfreiheit ein.

 

Der AGH hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem AGH zugelassene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²

ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 1000, 1003

Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

BGH, Beschl. v. 13.04.2007 – II ZB 10/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 275 f. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²

ZPO § 540 I; UWG 3, 5 I

Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ durch überörtliche Sozietät

BGH, Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 152/04 (OLG Bremen) Fundstelle: NJW 2007, S. 2334 ff. 1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216 = NJW 2004, 293).

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.

3. Verwendung eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, NJW 1994, 2288 = GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).
Anmerkung: In der Sache ging es um eine überörtliche Sozietät mit den Standorten A, B und C, der Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte verschiedener Fachgebiete angehören. Keiner dieser Fachanwälte ist am Standort B tätig. Gleichwohl verwendete die Sozietät an dem Standort B ein Kanzleischild, dass in der 2. Zeile das Wort „Fachanwälte“ und in einer weiteren Zeile den Hinweis „Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht“ enthielt.

Das OLG Bremen als Berufungsgericht hatte die Sozietät u. a. verurteilt es zu unterlassen, auf ihrem Kanzleischild am Standort B den Begriff „Fachanwälte“ zu verwenden, so lange an diesem Standort kein Fachanwalt tätig sei.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seinen Gründen führt der BGH aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Werbung in der Regel mit zumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten werde. Dabei werde er zwischen einer Kurzbezeichnung der in einer überörtlichen Sozietät tätigen Berufsträger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Werde der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ zugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen hätten. Der interessierte Verbraucher werde deshalb annehmen, dass er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der Liste der Sozietätsmitglieder entnehmen könne. Sei eine solche Kanzlei – für den Verbraucher erkennbar – an mehreren Standorten tätig, so habe dieser keinen Anlass anzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifikationen an sämtlichen Standorten vertreten sein. Vielmehr werde der Interessent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der näheren Angaben über die Sozietätsmitglieder prüfen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Sozietät tätigen Berufsträger hätten.

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzte danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sei. Nicht erforderlich sei, dass an jedem Standort, an dem die Kurzbezeichnung mit dem Zusatz verwendet werde, ein oder mehrere Fachanwälte tätig seien. Dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt seien, müsse sie (aber) die (Zusatz-)Qualifikation eines jeden Sozietätsmitglieds benennen. Der Kanzleiauftritt dürfe keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzelnen benannten Berufsträger aufkommen lassen.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel

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