GG Art. 12 I; BRAGO § 123; RVG § 49; ZPO § 121

Wertgebühren aus der Staatskasse

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 31.10.2007 –
1 BvR 574/07
Fundstelle: NJW 2007, S. 1063 f.

1.
Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält.

2.
Bei Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist davon auszugehen, dass der von § 123 BRAGO (jetzt:
§ 49 RVG) verfolgte Zweck der Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Dieses Ziel rechtfertigt die reduzierten Vergütungssätze des § 123 BRAGO (§ 49 RVG) in Fällen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der gem. § 121 I, II ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte. Es bleibt offen, ob dies auch für Fälle gilt, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet und daher die Auswahl gem. § 121 V ZPO durch den Vorsitzenden erfolgt.

 Leitsatz der Redaktion der NJW