GG Art. 12 I; BRAGO; §§ 97;99; RVG § 51; StPO § 140 II

Vergütung für Pflichtverteidiger

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 01.02.2005 – 2 BvR 2456/03 (Fundstelle: NJW 2005, 1264 f.)

Ob eine besonders umfangreiche Sache vorliegt, die die Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 99 BRAGO (seit dem 01.07.2004: § 51 RVG) wegen des besonderen Umfangs der Sache rechtfertigt, bemisst sich auf Grund objektiver Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzal der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolgen und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der vom Verteidiger wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung. ¹