ZPO §§ 91 a, 585
Erledigung eines selbstständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschl. v. 09.05.2007 – IV ZB 26/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 360
Erklären die Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbstständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO.³
3 Leitsatz des Gerichts
(Wettbewerbsrechtliche) Anforderungen an Erstberatung
BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – I ZR 137/05, AnwBl. 2007, 870; BRAK-Mitt. 2008, 38
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2008, S. 38 f.
Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Anwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.
Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen
BRAO § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG §§ 4 Abs. 2 S. 3, 34 Abs. 1
Werbung für Erstberatung im Arbeitsrecht von 10 bis 50 €
BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – 1 ZR 137/05
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 19 f.
1. Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5
2. Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5
3. Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG VV Nr. 2100; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
Keine Prozesskostenhilfe für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
BGH, Beschl. v. 25.04.2007 – XII ZB 179/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 353 f.
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³
3 Leitsatz des Gerichts
Keine Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht für Tätigkeit als „Verwalter hinter Verwalter“ – Fachgespräch
BGH, Beschl. v. 16.04.2007 – AnwZ (B) 31/06 (AnwGH Jena) Fundstelle: NJW 2007, S. 2125 ff 1. Fallbearbeitungen nach § 5 lit. g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als „Verwalter hinter dem Verwalter“ noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.
2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, NJW 2005, 2082 = AnwBl 2005, 499; NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).
BRAO §§ 46, 223 I; VwVfG § 35
Unzulässiger Feststellungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren
BGH, Beschl. v. 16.04.2007, AnwZ (B) 40/06
Fundstelle: NJW 2007, S. 3499 f.
Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung eines Rechtsverhältnisses sieht die BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. 1
1 Leitsatz der Redaktion der NJW
Anmerkung:
Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er ständig auch als Syndikusanwalt für verschiedene Wirtschaftsunternehmen tätig, seit dem 01.03.2003 für die R Deutschland GmbH & Co. KG. Am 16.06.2005 zeigte erder Antragsgegnerin seine Absicht an, seinen Arbeitgeber entgegen § 46 BRAO vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten. Er halte die Norm für verfassungswidrig. Falls die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden sei und dies für unzulässig halte, bitte er um einen entsprechenden Bescheid. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 07.07.2005 mit, das beabsichtigte Verhalten verstoße gegen § 46 BRAO. Deshalb könne sie damit nicht einverstanden sein und habe ihn aufzufordern, sich an § 46 BRAO zu halten. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung vorgetragen, § 46 BRAO greife in unverhältnismäßiger Weise in seine Berufsausübungsfreiheit ein.
Der AGH hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem AGH zugelassene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.