VV Vorbem. 4 Abs. 1; RVG § 15; StPO § 68 b

Zeugenbeistand, Abrechnung als Einzeltätigkeit

OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2007 – 2 Ws 613/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 128 ff.

1.
Der Zeugenbeistand rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab.

2.
Es entsteht in der Regel eine Grundgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr fällt nicht grundsätzlich an. 

3.
Die Vertretung eines Zeugen ist gegenüber seiner Verteidigung in einem vorangegangenen  Strafverfahren eine eigene Angelegenheit.

 Leitsatz des Gerichts