RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2008 –2 W 8/08Fundstelle: RVGreport 2008, S. 117
Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn diese bereits tituliert ist oder vom Erstattungsschuldner ausgeglichen worden ist.Leitsatz des Gerichts