RVG §§ 18 Nr. 5, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; VwGO §§ 151 Satz 1, 164, 165
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besondere Angelegenheit
BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – BVerwG 4 KSt 1001.07 (4 VR 1006.04) Fundstelle: RVGreport 2007, S. 342 f.
§ 18 Nr. 5 RVG erfasst auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.³
3 Leitsatz des Gerichts
BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verweisung des Rechtsuchenden auf andere Möglichkeiten; Beschränkung der Rechtsbehelfe gegen Versagung der Beratungshilfe
BVerfG, Beschl. v. 12.06.2007 – 1 BvR 1014/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 199
1. Die Versagung der Gewährung nachträglicher Beratungshilfe verletzt den Rechtsuchenden nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, wenn er darauf verwiesen wird, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde selbst um Klärung der Angelegenheit zu bemühen.³
2. In Verfahren betreffend die Bewilligung von Beratungshilfe ist die Beschränkung des Rechtsweges auf die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.³
Leitsatz des Verfassers des RVG Reports
GKG § 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
Streitwert bei wechselseitigen Berufungen
OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2007 – 14 U 64/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 39 f.
Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg der einen Berufung zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.4
4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO
Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten
OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 27 f.
1. Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5
2. Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5
2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports
ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO
Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten
OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/07
2. Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5
2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports