RVG §§ 18 Nr. 5, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; VwGO §§ 151 Satz 1, 164, 165

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besondere Angelegenheit

BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – BVerwG 4 KSt 1001.07 (4 VR 1006.04) Fundstelle: RVGreport 2007, S. 342 f.

§ 18 Nr. 5 RVG erfasst auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

Verweisung des Rechtsuchenden auf andere Möglichkeiten; Beschränkung der Rechtsbehelfe gegen Versagung der Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 12.06.2007 – 1 BvR 1014/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 199

1.      Die Versagung der Gewährung nachträglicher Beratungshilfe verletzt den Rechtsuchenden nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, wenn er darauf verwiesen wird, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde selbst um Klärung der Angelegenheit zu bemühen.³

2.      In Verfahren betreffend die Bewilligung von Beratungshilfe ist die Beschränkung des Rechtsweges auf die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.³

 Leitsatz des Verfassers des RVG Reports


Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg der einen Berufung zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.4  4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2

Streitwert bei wechselseitigen Berufungen

OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2007 – 14 U 64/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 39 f.

Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg der einen Berufung zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.4

 

4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5   2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5   2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten

OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 27 f.

 

1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5

 

2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten

OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/071.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5

 

2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 Im Rechtsstreit ist es in der Regel nicht notwendig, Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen vorzulegen, soweit diese in Fachzeitschriften veröffentlicht oder in allgemein zugänglichen juristischen Datenbanken abrufbar sind. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation unzureichend war.² 2 Leitsatz des Gerichts 

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