BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 3 Abs. 1

Aufklärungs- und Hinweispflichten bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verbot anderweitiger Erklärungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2007 – I-24 U 46/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 12 ff.

1.      Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4

2.      Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4 

3.      Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären.

4.      Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4

ZPO §§ 85 II, 233, 244, 249; BRAO §§ 16, 155

Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

BAG, Urt. v. 18.07.2007 – 5 AZR 848/06 (LAG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2007, S. 3226 ff.

 

 

1.  Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 II ZPO zugerechnet werden.³

2.  Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an. Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 BRAO). Das vorläufige Berufsverbot gegen den Anwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 ZPO.5

3.  Die zweite Instanz beginnt erst mit Einlegung der Berufung. Eine Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tritt danach nicht ein, wenn der schon für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Berufungseinlegung wegfällt.5

 

5 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

 

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat.Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG    

ZPO §§ 115 Abs. 3, 120 Abs. 4; SGB VII § 90 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 8

Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Zumutbarer Einsatz von Vermögen aus Zugewinnausgleich bei dessen Verwendung für einen Grundstückskauf

BGH, Beschl. v. 18.07.2007 –
XII ZA 11/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 132 ff.

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2
Nr. 8 SGB XII erworben hat.

Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG

 

 

 

RVG VV Nr. 1000; ZPO § 699 Abs. 3 ZPO

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid

OLG München, Beschl. v. 18.07.2007 – 11 W 2724/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 395 f.

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³

3 Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 a; BGB § 134; ZPO § 630

Interessenkollision – Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute

KG, Urt. v. 12.07.2007 – 16 U 62/06 (LG Berlin)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1458 f.

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 a IV BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort – hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a IV BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch  zusteht.²

Leitsatz des Gerichts

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1 1 Leitsatz der Redaktion der NJW

BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 543; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr im auf Wohnungsräumung gerichteten Mandat

BGH, Versäumnisurt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06 (LG Bonn)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3500 f.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³  3 Leitsatz des Gerichts    Anmerkung: In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück. Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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