RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, RVG § 15
Terminsgebühr bei Mitverhandeln anderweitig anhängiger Gegenstände
OLG Frankfurt /M., Beschl. v. 30.01.2008 – 6 W 166/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 224
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4
Leitsatz der Schrifleitung der AGS