1. Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Strafverteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000 Nr. 2 i. V. mit Nr. 1 lit. d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG (hier: 54.510,93 Euro) entsteht dadurch nicht.   2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.Leitsatz des Gerichts