Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²  Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 Abs. 4 S. 2 BRAO i. d. F. v. 02.09.1994; BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2 i. d. F. v. 12.12.2007

Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsforderung an einen Dritten; Einverständnis der RSV

BGH, Urt. v. 24.04.2008 – IX ZR 53/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 255 f.

Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²

 

Leitsatz des Gerichts

Für die Durchführung einer Terminsreise kann der Rechtsanwalt grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Bei der Benutzung des Flugzeugs ist er nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verwiesen, vielmehr sind auch die Kosten bei Nutzung der Business-Class erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen. Leitsatz des Rezenenten des RVGReports   

ZPO § 91 Abs. 1; RVG VV Nr. 7004

Flugreisekosten bei Nutzung der Business-Class

OLG Hamburg, Beschl. vom 23.04.2008 – 8 W 43/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 396 f.

Für die Durchführung einer Terminsreise kann der Rechtsanwalt grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Bei der Benutzung des Flugzeugs ist er nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verwiesen, vielmehr sind auch die Kosten bei Nutzung der Business-Class erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen.

 

Leitsatz des Rezenenten des RVGReports

 

 

  1.  Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen. 2.  Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie den Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten. 3.  Sendet der Rechtsanwalt die Akten „unfrei“ zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 GKG-KostVerz. erstatten.  Leitsatz des Gerichts 

Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³ Leitsatz des Gerichts    

GKG-KostVerz. Nrn. 9003, 9013

Kosten der Aktenrücksendung durch Rechtsanwalt

OLG Naumburg, Beschl. vom 21.04.2008 – 6 W 35/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 468 f.

 

1.  Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.
 

2.  Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie den Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.

3.  Sendet der Rechtsanwalt die Akten „unfrei“ zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 GKG-KostVerz. erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Nr. 2503, 2504; InsO § 305

Geschäftsgebühr bei Schuldenbereinigung

OLG Frankfurt, Beschl. vom 21.04.2008 – 20 W 394/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 387 f.

 

Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³

Leitsatz des Gerichts  

 

 

Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.² Leitsatz des Gerichts 

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer überörtlichen Sozietät mit Sitz am Ort des Prozessgerichts

BGH, Beschl. v. 16.04.2008 – XII ZB 214/04
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 267 f.

Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.²

Leitsatz des Gerichts

 

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