ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer überörtlichen Sozietät mit Sitz am Ort des Prozessgerichts
BGH, Beschl. v. 16.04.2008 – XII ZB 214/04
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 267 f.
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.²
Leitsatz des Gerichts
GG Art. 5 I, 12 I; BRAO § 43 a III; StGB §§ 186, 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Rechtsanwalt
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
2. Mit Blick auf die Berufsfreiheit können herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlass für berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.Leitsatz desr Redation der NJW
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)
Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte
BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)
Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte
BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1
Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren
BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.
Leitsatz des Gerichts