RVG §§ 13, 14; VV RVG Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.
Abmahnung bzw. deren Zurückweisung und Verfügungsverfahren derselbe Gegenstand; Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
KG, Beschl. v. 07.10.2008 – 27 W 123/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 471 f.
1. Die einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgehende Abmahnung bzw. die Zurückweisung einer Abmahnung betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der vorgerichtlich nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen hat.
2. Die Anrechnung erfolgt nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung, der für die Berechnung der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr maßgeblich ist.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 1000; BRAGO § 23; ZPO § 269
Keine Einigungsgebühr bei Zustimmung zur Klagerücknahme
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2008 – I-24 W 70/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 20 f
Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
VV RVG Nr. 1000; § ZPO 269
Einigungsgebühr bei Klagerücknahme
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2008 – I-24 W 70/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 141 f.
Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der PKH
LAG Berlin, Beschl. v. 01.10.2008 – 15 Ta 1984/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 31 f.
Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 1000
Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG Naumburg, Beschl. v. 30.09.2008 – 3 WF 229/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 222 f.
Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS