Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG. Leitsatz der Redaktion der NJW