VV RVG Nr. 7004
Angemessenheit von Reisekosten; Kosten eines Taxis
OLG Köln, Beschl. v. 05.12.2008 =2 Ws 529/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 27 f.
Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher nach Nr. 7004 VV abrechnungsfähig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS