RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 – 2 W 240/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389 ff.

Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.

Leitsatz des Gerichts

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. Leitsatz des Gericht  

ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Pauschalhonorar

BGH, Beschl. v. 18.08.2009 – VIII ZB 17/09 (OLG Dresden)

Fundstelle: NJW 2009, S. 3364 f.

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

 

Leitsatz des Gericht

 

RVG VV Nr. 3100; ZPO §§ 91, 103, 104, 796 a, 796 b

Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

OLG München, Beschl. v. 14.08.2009 – 11 WF 1361/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 461 f.

Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV RVG.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3

Beratungshilfe für Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 2604/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 592

Die Verweigerung der Beratungshilfe, mit der Begründung, es sei dem Rechtsuchenden zumutbar, selbst Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, ist verfassungswidrig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3 

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat

BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 615/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 319 f.

Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung medizinischer Sachverhalte und juristische Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Rechtsuchenden geht.

 

Leitsatz des Verfassers des Verfassers des RVGreports

Die die Gebührenanrechnung regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft allein die Vergütung des Rechtsanwalts und dessen Verhältnis zum Auftraggeber, nicht hingegen das Erstattungsverhältnis des Auftraggebers gegenüber einem Dritten.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf „Altfälle“ nicht anwendbar, so dass es insoweit hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.  2.    Den Gesetzesmaterialen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte.Leitsatz des Gerichts

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