BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2, BDSG 38 Abs. 3
Keine Auskunftspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde
KG, Beschluss vom 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 639
Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung des Anwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.
Leitsatz der Schrifleitung des NJW Spezial
ZPO § 3
Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen
OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2010 – 5 W 27/10Fundstelle: AGS 2010, S. 502 ff.
Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadenersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 15 Abs. 5 S. 2
Neue Vergütung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren
BGH, Beschl. v. 11.08.2010 – XII ZB 60/08 Fundstelle: AGS 2010, S. 477 ff.
Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG seine Vergütung erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.03.2006 – VII ZB 69/05 – AGS 2006, 323).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Prozessvergleich; sofortige Anwendbarkeit des § 15 a RVG
OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2010 – 25 W 113/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 467 f.
1. Die am 05.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15 a RVG ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung auch in sog. Altfällen anwendbar.
2. Bei Abschluss eines Prozessvergleichs kann von einer Titulierung der Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 Fall 2 RVG nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
VV RVG Nr. 3104, 3105
Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Säumnis der Gegenpartei
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.08.2010 – 5 Ta 135/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 386 ff.
Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, in dem eine Partei (Gegenseite) nicht erschienen ist, begründet eine 1,2-fache Terminsgebühr.
Leitsatz des Gerichts