ZPO §§ 567 Abs. 2, 574 Abs. 3 S. 2
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz Rechtsmittelzulassung
BGH, Beschl. v. 22.06.2010 – VI ZB 10/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 459
Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten 200,00 € nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
In einer selbstständigen Umgangsrechtssache, die einfach gelagert ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.Leitsatz des Verfassers des RVGreports
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.06.2010 – 9 WF 4/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 356 f.
In einer selbstständigen Umgangsrechtssache, die einfach gelagert ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
EStG §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3
Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
Anmerkung:
Die Änderung in der Rechtsprechung des BFH geht einher mit einem Übergang der Zuständigkeit für Fragen der Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von dem IV. Senat des BFH auf den nunmehr zuständigen VIII. Senat.
Die bisherige BFH-Rechtsprechung hatte die Berufsbetreuertätigkeit als gewerbliche und nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse. Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers erfüllte nach der bisherigen Rechtsprechung diese Voraussetzung aber nicht, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten (z. B. Gesundheitsangelegenheiten) umfasst.
Nach der Auffassung des VIII. Senats des BFH ist zwar eine Betreuertätigkeit nicht als typische anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, da sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetze und die Tätigkeit aufgrund gerichtlicher Bestellungen und nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats ausgeübt werde.
Auch bestimme sich die Vergütung dementsprechend nach Regelungen des Betreuungsrechts und nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht.
Die Berufsbetreuung sei aber den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen, da § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur eine Auflistung von Regelbeispielen, nicht aber einen abschließenden Katalog enthalte. Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen ähnlich sind. Auf dieser Grundlage sei die Tätigkeit eines Berufsbetreuers § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen, weil sie ebenso wie die dort bezeichneten Regelbeispiele berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sei.
Trockel, Geschäftsführer
RVG §§ 56 Abs. 2 S. 1, 2. Hs.; 33 Abs. 4 S. 3; ZPO § 574
Keine Rechtsbeschwerde gegen Festsetzung der PKH-Vergütung
BGH, Beschl. v. 09.06.2010 – XII ZB 75/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 387
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
RVG § 15 a; VV RVG Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei Prozessvergleich
OLG Köln, Beschl. v. 09.06.2010 – 17 W 86/10Fundstelle: RVGreport 2010, S. 346
Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrags alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert.
Leitsatz des Gerichts