BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g)
Regelungskompetenz auch für ZweigstellenAnmerkung:
Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung am 15. Juni 2009 die Einbeziehung der Zweigstelle in die Regelung des § 5 BORA beschlossen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
Das Bundesministerium der Justiz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da es die Auffassung vertrat, dass § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g) BRAO der Satzungsversammlung keine Kompetenz für Regelungen zur Zweigstelle gewähre. Dieser Beschluss wurde durch Urteil des BGH vom 13. September 2010 aufgehoben, so dass die von der Satzungsversammlung beschlossene Neufassung des § 5 BORA nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft treten kann.
Trockel, Geschäftsführer