RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 155 Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung in SorgerechtssachenOLG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2010 – 8 WF 133/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 420 ff.
1. § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr. 2. Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor. Leitsatz des Gerichts