ZPO § 114 Satz 1

Eigener Prozessbevollmächtigter für Versicherungsnehmer im Verkehrsunfallprozess

BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VI ZB 31/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 398 ff

 

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

Leitsatz des Gerichts

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3104

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen

BGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 198/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 385 f.

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 3 a; BGB § 254

Angemessenheit des vereinbarten Stundensatzes

OLG München, Urt. v. 30.06.2010 – 7 U 1879/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 376

 

Stundensätze i. H. v. 260 € bzw. 225 € für angestellte Rechtsanwälte sind grds. nicht zu beanstanden. Auch ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).

 

Leitsatz des Verfasser ses RVGreports

Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 1; RVG VV Nr. 3200

Erstattungsfähigkeit eines Zurückweisungsantrags, wenn Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, ob es nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgehen will, und noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat

BGH, Beschl. v. 24.06.2010 – VII ZB 6/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 514 f.

Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

UWG § 5 a

Kennzeichnung weiterer Standorte als Zweigstellen

LG Erfurt, Urt. v. 23.06.2010 – 7 O 2036/09Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 478 f. 

Gibt ein Anwalt auf seinen Briefbögen mehrere Büroanschriften an, muss er klar zu erkennen geben, an welchem Ort er seine Hauptniederlassung unterhält und welche der Anschriften sich lediglich auf Zweigstellen beziehen.

Leitsatz des Verfassers der NJW-Spezial

 

 

Anmerkung:

Ein Anwalt unterhielt eine Hauptkanzlei und zwei Zweigstellen. Aus den von ihm verwendeten Briefbögen war nicht zu entnehmen, welche Niederlassung als Hauptsitz unterhalten wurde und welche Standorte als Zweigstellen dienten.

Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung. Der Umstand, dass es sich bei einem Standort lediglich um eine Zweigstelle einer anderweitig ansässigen Hauptkanzlei handele, sei für den Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a UWG, weil ihn das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises zu einer Auswahlentscheidung zu Gunsten der in der Zweigstelle angebotenen Dienstleistungen veranlassen könne, die er sonst möglicherweise nicht getroffen hätte.

Der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Bezug auf die Gestaltung des anwaltlichen Briefbogens gelte nach Auffassung des LG auch für die Kennzeichnungspflicht von Zweigstellen nach Wegfall des Zweigstellenverbots. Es dürfe nicht der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Anwalt an den Standorten seiner Zweigstellen eine Hauptkanzlei unterhalte. Ein Mandant müsse wissen, ob der Anwalt der ihm obliegenden Kanzleipflicht entsprechend seinen Mandanten zu angemessen Zeiten in seinen Kanzleiräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehe oder aber in einer Zweigstelle ohne komplettes „back office“ unter Umständen nur gelegentlich anzutreffen sei.

 

(Zur Pflicht zur Benennung der „Kanzleianschrift“ gem. § 10 Abs. 3 BORA n. F. seit dem 01.07.2010 vgl. KR Hamm 3/2010, S. 31. f..)

 

   1.      Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.   2.      Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.   3.      Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.   4.      Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.  Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenkostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein. Leitsatz des Gerichts

FamFG § 78; ZPO § 121 Abs. 2

Anwaltsbeiordnung in Familiensachen

BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – XII ZB 232/09 Fundstelle: RVGreport, 2010, S. 355 f.

 

 

1.      Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

 

2.      Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.

 

3.      Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.

 

4.      Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.

 

Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenkostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.

 

Leitsatz des Gerichts

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