RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3

Keine Verwirkung bei längerer Dauer bis zum Erlass eines Kostenfestsetzungsantrages

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.03.2011 – I-24 W 17/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 150

 

  1. Die Verjährungsfrist eines Kostenfestsetzungsanspruchs beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre ab Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.
  2. Ein längeres Abwarten mit dem Kostenfestsetzungsantrag (hier: acht Monate) nach Erlass der Kostengrundentscheidung führt noch nicht zu einer Verwirkung des Erstattungsanspruchs.

Leitsatz des Gerichts