ZPO §§ 103 Abs. 1, 788Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2011 – 32 Sbd 15/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 32 f.
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat.Leitsatz des Gerichts