ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1000

Anfall und Festsetzung der Einigungsgebühr bei Anerkenntnisurteil

BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – VI ZB 45/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 232 ff.

1.    Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.

2.    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

 

Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Verfassers des RVGReport