RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Mitwirkung durch Schweigen
BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 128 ff.
1. Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
VV RVG Nr. 5115
Zusätzliche Gebühr für Rat zum Schweigen
BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 182 f.
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
Leitsatz des Gerichts
BerHG § 2 Abs. 2
Beratungshilfe für Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
AG Halle, Beschl. v. 18.01.2011 – 103 II 6570/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 83, f,
1. Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtpunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten i. S. d. § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104
Terminsgebühr für Verhandlungen vor Klageerhebung
LAG Nürnberg, Urt. v. 13.01.2011 – 4 Ta 172/10 Fundstelle: AGS 2001, S. 221 f.
Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG VV Nrn. 4104, 4142, Vorbem. 4.1; StPO § 111 a
Keine gesonderten Gebühren für Beschwerde nach § 111 a StPO
AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 – 12 C 1273/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 68 f.
Für seine Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Verteidigergebühren der Instanz abgegolten.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)