GKG § 28 Abs. 2; VV RVG Nr. 7008; GKG KostVerz Nr. 9003; OWiG § 107 Abs. 5; ARB 2002 §§ 1, 5 Abs. 1 a)

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 215 f.

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

 

Leitsatz des Gerichts