VV RVG Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335Gegenstandswert im PKH-Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – IX ZB 145/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 348 f.
In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335 VV RVG nach dem Wert der Hauptsache. Dies gilt auch für das (Rechts-)Beschwerdeverfahren.Leitsatz des Verfassers des RVGreports