ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 104
Keine Kostenerstattung bei „Stillhalteabkommen“
LAG Hessen, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11 Fundstelle: AGS 2011, 462 f.
1. Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.
2. Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.
Leitsatz der Schriftleitung AGS