BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO § 59 e,f
Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 3

1.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

2.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Gemäß §§ 59 e, 59 f, 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in Rechtsanwaltsgesellschaften Rechtsanwälten zustehen. Ebenso müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht.

FAO § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 c)

Härtefall auch bei zeitlich unbegrenzter Pflegesituation

BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 30 f.

Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO erfasst auch unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene Pflegesituationen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO nur Fälle einer auf bestimmte Zeiträume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit erfasst oder Fälle andauernder Beeinträchtigungen. Konkret ging es um die Frage, ob die Betreuung eines geistig behinderten Kindes einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO darstellt.

Dies hat der BGH bejaht. Demnach erfasst diese Härtefallregelung der FAO Fälle, die innerhalb des Referenzzeitraums zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird.

Der BGH erkennt zwar an, dass das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung auch der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums Rechnung tragen soll, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen worden ist, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Der Normgeber habe aber durch die Schaffung einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 FAO eine Relativierung dieses Aspekts bewusst herbeigeführt. Insofern sei diese Wertentscheidung hinzunehmen.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1

Zulässigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung bei Beamtenernennung auf Lebenszeit

BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S. 615

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.

 

Leitsatz des Gerichts

§ 5 Abs. 1 FAO

Fallbearbeitung durch freien Mitarbeiter – Fachanwalt

BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (BrfG) 7/10 = BeckRS 2011, 25351 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Ein Fall ist persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden, wenn ein freier Mitarbeiter oder angestellter Anwalt seinem Arbeitgeber nicht allein in untergeordneter Weise zuarbeitet, sondern insbesondere durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen selbst mit der Sache inhaltlich befasst war.

Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial

§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

Vereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer eine IHK

BGH, Beschluss vom 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10 = BeckRS 2011, 25957 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer IHK  ist mit dem Anwaltsberuf jedenfalls nicht grundsätzlich unvereinbar.

Leitsatz der Redaktion NJW

 

Anmerkung:

Eine RAK hatte einem Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer IHK aufgenommen hatte, die Anwaltszulassung wegen einer Unvereinbarkeit seiner Geschäftsführertätigkeit mit dem Beruf des Anwalts gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war eine solche Unvereinbarkeit gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die anwaltliche Unabhängigkeit durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist. Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen zu nutzen, reicht nach Auffassung des BGH für eine solche Beeinträchtigung aus.

In dem nun zu entscheidenden Fall hat der BGH unter Hinweis auf die erforderliche Einzelfallprüfung eine Unvereinbarkeit der Geschäftsführertätigkeit mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verneint. Trotz der teilweise hoheitlichen Aufgabenstellung der IHK bejaht der BGH die Vereinbarkeit, da die Aufgaben des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen in der Beratung der Hauptgeschäftsführung bei kammerspezifischen Rechtsfragen, in der Leitung der Personalabteilung und der Bearbeitung der dabei auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen sowie in der Beratung von Mitgliedsunternehmen bei rechtlichen Fragen aus den Bereichen Gewerbe-, Wettbewerbs-, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden. Auch die Bearbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, die Erstellung von Gutachten und die Erteilung von Auskünften gegenüber Gerichten oder Behörden sind nach Auffassung des BGH nicht Tätigkeiten hoheitlicher Natur.

Im Ergebnis wirke der Rechtsanwalt daher am Zustandekommen hoheitlicher Maßnahmen nicht unmittelbar mit, so dass eine Unvereinbarkeit nicht vorläge.

Im konkreten Fall war darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass eine nennenswerte Entfernung zwischen dem Sitz der IHK und der Kanzlei bestand.

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 9

Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – IV ZR 183/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 81

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Leitsatz des Gerichts

Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat. Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen vor Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – 17 W 193/11Fundstelle: RVGreport 2011, S. 463 f.

Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat.

 

Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

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