Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.Leitsatz der Schriftleitung AGS

GKG §§ 3, 68; RVG § 32 Abs. 2

Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.01.2012 – 1 Ta 285/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 302 f.

Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG zu. Leitsatz des Gerichts

§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; §§ 20, 22 JVEG

Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei Terminswahrnehmung im bezahlten Urlaub

BGH, Beschl. v. 26.1.2012 – VII ZB 60/09 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 159

Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG zu.

 

Leitsatz des Gerichts

§§ 43 b BRAO, 4 Nr. 11 UWG

Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

OLG München, Urteil vom 12.1.2012 – 6 U 813/11 = BeckRS 2012, 02010 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 223

Ist einem Anwalt bekannt, dass sich potenzielle neue Mandanten Ansprüchen des Insolvenzverwalters einer Fondsgesellschaft ausgesetzt sehen, ist ein aktueller Bedarf an anwaltlicher Beratung ersichtlich und mithin ein Werben um diese Personen unzulässig.

1.    Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2.    Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex post Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens

BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 229 ff.

1.    Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2.    Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex post Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 1, 2, 3; SGB VI § 43; Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (SVR) § 18 Abs. 2

Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts

OVG Münster, Urt. v. 14.12.2011 – 17 A 395/10 Fundstelle: NJW 2012, S. 1751 ff.

 

1.    Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt zwar nur noch zu einer Teilzeitbeschäftigung fähig ist, hierdurch aber mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen vermag.

2.    Einkünfte sind immer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie der Höhe der für das jeweilige Mitglied errechneten Berufsunfähigkeitsrente entsprechen oder diese übersteigen.

Leitsatz der Redaktion NJW

GG Art. 12 Abs. 1; KWG § 44 c Abs. 1 S. 1; BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2

Anwaltliche Verschwiegenheit gegenüber der BaFin

BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 – 8 C 24/10 (VGH Kassel) Fundstelle: NJW 2012, S. 1241

  1. Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44 c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt.
  2. Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist.

Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Leitsatz des Gerichts

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