ZPO §§ 117 Abs. 2, 124 Nr. 2
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unrichtigen Angaben
BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 36 ff.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.