VV RVG Anm. zu 3335

Gegenstandswert im Verfahrenskostenhilfeverfahren

BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 658/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 32 f.

  1. Im Verfahren auf Abänderung einer Ratenzahlung richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren gem. Anm. 3335 VV nach dem Interesse an der Abänderung.
  2. Maßgebend ist der Betrag der Abänderung für die Dauer der ab Antragstellung noch zu zahlenden Monatsraten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS