ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung

BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 183/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 26 f.

  1. Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat.
  2. Ein solcher achtenswerter Grund liegt dann nicht vor, wenn der erste Rechtsanwalt seine Zulassung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zurückgeben musste.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports