FamGKG § 50; VersAusglG §§ 33, 34
Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.09.2012 – 9 WF 411/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 574
- In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
- Abzustellen ist auch hier auf 10 % - nicht 20 % - des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
- Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i. d. R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS