VV RVG Nr. 1000, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung; keine Einigungsgebühr bei bloßer Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung

OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2012 – II-6 WF 46/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 562 f.

  1. Stimmt in einem Verfahren auf Übertragung der alleinigen Sorge der eine Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.
  2. Entscheidet das FamG ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS